dies besagt unter anderem…
„Durch das Verlangen nach Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitch demokratischen Grundordnung nach Nr. VI. 3a Satz 1 Hs. 1 FördRL WOS wird in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein gegriffen (vgl. C. II. 3.).“ (…)
„Das Verlangen nach Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlich demokrati
schen Grundordnung gemäß Nr. VI. 3a Satz 1 Hs. 1 FördRL WOS ist sachlich
nicht gerechtfertigt, um zwischen Antragstellern der Förderrichtlinie Weltoffenes
Sachsen zu differenzieren. Es verstößt daher gegen das allgemeine Gleichbe
handlungsgebot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 3 Abs. 1 GG
(vgl. C. IV. 3.2.1).“ Weiterlesen